Kleine Anfrage Nr.156
Vier Jahre Thüringer Behindertengleichstellungsgesetz
- Wie wirksam ist seine Umsetzung im Bereich der barrierefreien Kommunikation?
Am 16. Dezember 2005 verabschiedete der Thüringer Landtag das Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG). Mit diesem Gesetz sollen im
Wesentlichen drei Ziele verfolgt werden: die Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen, die Herstellung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung.
Nach § 14 Abs. 1 ThürGlG sind die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG verpflichtet, ihre Onlineauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend einer nach § 14 Abs. 2 (i.V.m. § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 2 ThürGlG) zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Thüringer Landesregierung erließ am 4. Mai 2007 diese entsprechende Verordnung (ThürGIGAVO). § 14 ThürGIGAVO legt fest, dass die Angebote der Informationstechnik der öffentlichen Verwaltung dann als barrierefrei gelten, wenn sie den Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik- Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Entsprechen alle Internetauftritte der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG den Anforderungen der Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung?
2. Wenn nein, warum nicht (bitte die Begründung für jeden Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG einzeln angeben)?
3. Wann ist damit zu rechnen, dass alle Internetauftritte der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG den Anforderungen der Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen?
4. Was gedenkt die Landesregierung dazu beizutragen, dass die Internetauftritte der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG baldmöglichst den Anforderungen der Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten
zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik- Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen?
5. Welche Prioritäten wird die Landesregierung dabei setzen?
6. In welcher Form hat die Landesregierung für die Thematik barrierefreie Kommunikation im Rahmen der Umsetzung des Thüringer Behindertengleichstellungsgesetzes Fachverstand von außen angeboten bekommen oder selbst angefordert, insbesondere von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen, und wie wurden diese Angebote angenommen bzw. welche Ergebnisse hatte diese Zusammenarbeit bisher?
7. Wie stellt sich nach Kenntnis der Landesregierung die Situation in anderen Bundesländern dar hinsichtlich der Verwirklichung barrierefreier Kommunikation - insbesondere im Bereich der öffentlichen Stellen und auf Grundlage der bundesrechtlichen und jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen?
Stange







