Immunität von Abgeordneten des Thüringer Landtags

Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/68 -

Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/68 -


1. Der Thüringer Landtag genehmigt auf der Grundlage des Artikels 55 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen i.V.m. § 104 Abs. 2 GO für die Dauer dieser Wahlperiode


a) die Durchführung von Verfahren, insbesondere Ermittlungsverfahren, gegen Abgeordnete wegen Straftaten, soweit es sich dabei um Verkehrsdelikte handelt, die beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind,


- Vor Einleitung eines Verfahrens hat die die Durchführung beabsichtigende Behörde der Präsidentin des Landtags und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist die Präsidentin auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Verfahren darf erst nach Zugang der Unterrichtung der Präsidentin des Landtags eingeleitet werden. -


b) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung),


c) den Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und § 102 ff. der Strafprozeßordnung) in den genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.


- Diese Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, wenn gemäß § 104 GO der Justizausschuss festgelegt hat, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Justizausschuss kann Auflagen machen. -


2. Die Genehmigung umfasst nicht


a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,


b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),


c) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nummer 1 Buchst. c fällt,


d) die Vorlage der Klageschrift (Anschuldigungsschrift) bei dem für Dienstordnungssachen (Disziplinarsachen) zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,


e) den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,


f) andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen.


3. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Landtags.


4. Das Recht des Landtags, die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer der Wahlperiode zu verlangen (Artikel 55 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen), bleibt unberührt.

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