Übertragung von Zustimmungsvorbehalten für den Landtag nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) auf den Haushalts- und Finanzausschuss
Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/69 -
Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/69 -
I. Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Entscheidung über:
1. die Einwilligung des Landtags gemäß § 36 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 3 ThürLHO;
2. die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO;
3. die Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 1 500 000 Euro nicht übersteigt;
4. die Einwilligung des Landtags gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 ThürLHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt.
II. Bei der Veräußerung von Grundstücken betrachtet der Landtag bezogen auf § 64 Abs. 2 ThürLHO Grundstücke im Wert von mehr als 375 000 Euro als Grundstücke von erheblichem Wert. Das für Finanzen zuständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss halbjährlich nachträglich über die genehmigte Veräußerung von Grundstücken unterhalb dieser Wertgrenze in Form einer Sammelübersicht.
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