Anerkennung von Taubblindheit als Behinderung eigener Art - Position der Landesregierung dazu

Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange - Drucksache 5/2390

Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange - Drucksache 5/2390


Anerkennung von Taubblindheit als Behinderung eigener Art - Position der Landesregierung dazu


In einer Pressemitteilung vom 2. März 2011 weist das Deutsche Institut für Menschenrechte darauf hin, dass in Deutschland (und damit auch in Thüringen) die Personengruppe der von Taubblindheit betroffenen behinderten Menschen im Hinblick auf die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen immer noch benachteiligt wird und damit ein Verstoß gegen die Konvention vorliegt. Deshalb fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte, umgehend die noch bestehenden Benachteiligungen für taubblinde Menschen zu beseitigen.

Als besonders wichtiger Schritt wird von dem Institut die Festschreibung von Taubblindheit als Behinderung eigener Art in rechtlichen Vorschriften bewertet. Auch Thüringen ist verpflichtet, auf Landes- und kommunaler Ebene die UNKonvention für behinderte Menschen umfassend umzusetzen und sich in weiteren Gremien auf Bundesebene für die Umsetzung einzusetzen.
Es bleibt zu klären, wie die Landesregierung diese Verpflichtungen umsetzen will.


Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Menschen in Thüringen sind von Taubblindheit betroffen bzw. als Schwerbehinderte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch anerkannt?

2. Wie ist nach Ansicht der Landesregierung die Forderung nach einer speziellen rechtlichen Behinderungskategorie Taubblindheit, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen, zu bewerten?

3. Inwiefern und auf welchem Wege wird die Landesregierung die vorhandenen Benachteiligungen gegenüber taubblinden Menschen beseitigen bzw. sich an deren Beseitigung beteiligen?


4. Inwiefern sind der Landesregierung Aktivitäten auf Bundesebene oder aus anderen Bundesländern bekannt, die sich mit der Beseitigung bestehender Diskriminierungen gegenüber taubblinden Menschen, insbesondere mit der Anerkennung von Taubblindheit als Behinderung eigener Art, befassen?

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