Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags

Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/1302 -

Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD, der FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/1302 -


Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (Drucksache 5/2) wird wie folgt geändert:


1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Aktuelle Stunde findet mittwochs nach der Feststellung der Tagesordnung statt. Unabhängig von der Abarbeitung der Tagesordnung beginnt die Fragestunde am Donnerstag nach der Mittagspause und am Freitag spätestens um 14.00 Uhr."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Wird die Ergänzung der Tagesordnung beantragt, kann ein Abgeordneter das Wort für die Begründung der Dringlichkeit ergreifen. In diesem Fall erhält auch ein Abgeordneter, der gegen die Dringlichkeit sprechen möchte, das Wort. Es darf nur zur Dringlichkeit des Antrags gesprochen werden. § 36 gilt entsprechend."


2. § 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen sowie für bzw. gegen die Begründung der Dringlichkeit gemäß § 21 Abs. 3 beträgt die Redezeit grundsätzlich fünf Minuten."


3. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Abstimmenden gehen mit der Abstimmungskarte, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung Ja oder Nein oder Enthaltung trägt, zu den Schriftführern, die sich neben dem Rednerpult aufstellen. Die Abstimmenden zeigen dem Schriftführer, in dessen Urne sie die Abstimmungskarte einwerfen wollen, unaufgefordert die Namensseite der Abstimmungskarte, ehe sie die Karte in die Urne ein- werfen. Alsdann erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis."


4. § 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Alle Vorlagen sollen zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden."


5. § 52 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Vorlagen werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Mitglieder der Landesregierung verteilt und darüber hinaus für die Abgeordneten im Abgeordneteninformationssystem elektronisch bereitgestellt."


6. § 55 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Wurde eine Vorlage vom Antragsteller gemäß § 52 Abs. 4 zurückgezogen, kann eine gleichlautende Vorlage nach der erneuten Einbringung durch denselben Antragsteller frühestens in der übernächsten Plenarsitzungswoche, die auf die Rücknahme folgt, wieder aufgerufen werden."


7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "deren ständige" durch die Worte "eine entsprechende Anzahl" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "sich" die Worte "bei Verhinderung der benannten Stellvertreter" eingefügt.


8. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Sitzungsprotokolle werden an die Abgeordneten, die an der Sitzung teilgenommen haben, an die Ausschussmitglieder sowie an die Stellvertreter in der Regel bis drei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung verteilt sowie den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet."

b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Darüber hinaus werden sie für die Abgeordneten im Abgeordneteninformationssystem elektronisch bereitgestellt."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

"Wurde die wörtliche Protokollierung beschlossen, sollen diese Protokolle innerhalb von vier Wochen verteilt werden."

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5. 9.


§ 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Jeder Abgeordnete ist berechtigt, pro Sitzungswoche eine kurze Mündliche Anfrage über den Präsidenten an die Landesregierung zu richten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 21 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung "§ 21 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

"Die aus Zeitmangel verbleibenden Mündlichen Anfragen werden schriftlich innerhalb von einer Woche ab dem Tag der Fragestunde beantwortet."


10. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder von mindestens zehn Abgeordneten" gestrichen.

bb) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Bis zu diesem Zeitpunkt können die Fraktionen auch die Änderung des Themas beantragen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "Dieser" wird durch die Worte "Der Präsident" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Jede Fraktion kann nur ein Thema je Sitzungswoche beantragen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Aktuelle Stunde wird nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 5 durchgeführt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Sind mehrere Anträge auf eine Aktuelle Stunde zu unterschiedlichen Themen gestellt, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Die Dauer der Aussprache ist auf eine halbe Stunde für jedes Thema beschränkt. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Hat die Landesregierung eine Redezeit von mehr als zehn Minuten in Anspruch genommen, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um die über zehn Minuten hinausgehende Zeit."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.


11. Dem § 107 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus werden sie den Abgeordneten im Abgeordneteninformationssystem in elektronischer Form bereitgestellt."


12. Die Regelungen in Nummer 4 (§ 51 Abs. 4) und Nummer 5 (zu § 52 Abs. 1 Satz 1) am 1. Januar 2012 in Kraft.


13. Die lnhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.


Begründung:


Zu Nummer 1:

Die in § 21 Abs. 1 vorgesehene Regelung bildet den für die 5. Wahlperiode vorgesehenen Ablauf ab.

Bisher gab es im Thüringer Landtag ohne ausdrückliche Regelung in der Geschäftsordnung die Praxis, dass vor der Abstimmung über die Kürzung einer Frist - falls gewünscht - einmal für und einmal gegen die Dringlichkeit gesprochen werden kann. Diese Praxis soll nun durch die Regelung in Absatz 3 in der Geschäftsordnung verankert werden.


Zu Nummer 2:

Die Änderung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung des § 21 Abs. 3 um die Rededauer zu diesem neu geschaffenen Punkt klar zu regeln.


Zu Nummer 3:

Durch die Änderung wird das durch den Ältestenrat beschlossene und bereits praktizierte Verfahren festgeschrieben.


Zu Nummer 4:

Durch die Einfügung des Wortes "AIIe" wird klargestellt, dass nicht nur Drucksachen, sondern auch Vorlagen, die keine Drucksachennummer erhalten (z. B. Zuschriften oder Anträge nach § 74 Abs. 2 bzw. § 74 Abs. 3), von der Regelung erfasst werden.

Die Änderung ist erforderlich, um den Wunsch nach elektronischer Bereitstellung aller Vorlagen umzusetzen. Der Übertragungsweg der elektronischen Form kann flexibel bilateral vereinbart werden.


Zu Nummer 5:

Mit dieser Änderung wird die elektronische Bereitstellung der Vorlagen im Abgeordneteninformationssystem ermöglicht. Diese Änderung ist mit der Änderung in Nummer 4 verbunden. Wenn alle Vorlagen elektronisch bereitgestellt werden sollen, dann ist die Übermittlung in elektronischer Form durch den Absender erforderlich.


Zu Nummer 6:

Durch die Änderung in Absatz 3 soll eine missbräuchliche Zurückziehung und erneute Beantragung desselben Beratungsgegenstandes verhindert werden. Die Einbringung des wortgleichen, zurückgezogenen Antrags durch einen anderen Antragsteller ist jedoch ohne diese Einschränkung möglich.


Zu Nummer 7:

Durch diese Änderung soll nach Möglichkeit eine "Poollösung" für die fraktionsinterne Vertretung in Ausschüssen geschaffen werden. Es wird dieselbe Anzahl der Ausschussmitglieder einer Fraktion als Vertreter in diesem Ausschuss namentlich benannt. Welcher dieser Vertreter jedoch im Vertretungsfall an der Ausschusssitzung teilnimmt, obliegt der Fraktion.


Zu Nummer 8:

Die Änderungen sind Folgeänderungen aus der Schaffung der "Poollösung" zu Nummer 6 und ermöglichen darüber hinaus, den Abgeordneten die Protokolle der Ausschüsse auch in elektronischer Form im Abgeordneteninformationssystem bereitzustellen.


Zu Nummer 9:

Durch die Änderung in Absatz 1 werden die Mündlichen Anfragen pro Abgeordnetem und Sitzungswoche auf eine kurze Mündliche Anfrage begrenzt. Damit ist die bisher erforderliche Regelung des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 überflüssig und kann ersatzlos entfallen.

Die Verkürzung der Frist für die schriftliche Beantwortung der in der Fragestunde nicht erledigten Mündlichen Anfragen durch die Landesregierung in Absatz 2 auf eine Woche ist zumutbar, da die Antwort zur Mündlichen Anfrage bereits zur entsprechenden Fragestunde am Plenartag vorliegt.

Bei der Änderung des Absatzes 2 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung der Sätze 5 und 6 in § 21 Abs. 1.


Zu Nummer 10:

Wesentlicher Gegenstand der Neuregelung ist das Antragsrecht. Die vorgesehene Regelung gewährt und sichert jeder Fraktion das Recht zur Durchführung einer Aktuellen Stunde in jeder Plenarwoche und beschränkt zugleich das Antragsrecht auf ein Thema je Plenarwoche.


Zu Nummer 11:

Die Änderung ermöglicht es, den Abgeordneten die Plenarprotokolle auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.


Zu Nummer 12:

Die Einbeziehung aller Vorlagen in die elektronische Bereitstellung über das Abgeordneteninformationssystem erfordert technische (Hard- und Software) und organisatorische Anpassungen. Um eine funktionsfähige und fehlerfreie Lösung aufzubauen, ist ein zeitlicher Vorlauf unabdingbar. Deshalb ist auch erst mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 52 Abs. 1 Satz 1 die Änderung des § 51 Abs. 4 erforderlich. Auf Grund der finanziellen Situation wurde das Inkrafttreten für 2012 vorgesehen.

Zu Nummer 13: Damit wird die Anpassung der lnhaltsübersicht sichergestellt.

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