Datensparsamkeit statt Vorratsspeicherung

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/1467 - zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/1411 -

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/1467 - zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/1411 -


Der Antrag wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Nummer I.

2. Folgende Nummer II. wird angefügt:

"II. Die Landesregierung wird weiterhin aufgefordert,

1. im Bundesrat in politischer Auswertung und rechtlicher Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung (Az.: 1 BvR 256/08) einen Gesetzentwurf einzubringen, der alle im Bundesrecht vorhandenen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung beseitigt, insbesondere im Telekommunikationsrecht sowie hinsichtlich der Speicherung von Arbeitnehmerdaten (Stichwort: 'ELENA-Verfahren'); dies gilt auch für das Vorgehen mit Blick auf derzeit, insbesondere im Bundesrat, in Beratung befindliche Gesetzentwürfe;


2. bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, der sicherstellt, dass

a) Regelungen zu Vorratsdatenspeicherung bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung der Vorratsdatenspeicherung aus dem Landesrecht entfernt werden, soweit dies der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegt,

b) die entgegen grundrechtlicher Bestimmungen gespeicherten Vorratsdaten unverzüglich gelöscht werden, soweit dies der Zuständigkeit von Landesbehörden unterliegt;


3. durch intensive und umfassende Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 2. März 2010 unverzüglich und wirksam umgesetzt werden und Betroffene, soweit möglich, von der Löschung der Daten unterrichtet werden;


4. auch auf europäischer Ebene an der Abschaffung von Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mitzuwirken, z. B. im Rahmen der Novellierung der EU-Telekommunikationsrichtlinie."


Begründung:


Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010, das die Anwendung der Vorratsdatenspeicherung nicht zwingend verlangt, ergeben sich für die Thüringer Landesregierung wie für den Landesgesetzgeber dringende Handlungspflichten. Dies vor allem auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Thüringer Verfassung eine der Landesverfassungen ist, die mit Artikel 6 Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung enthält. Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vorratsdatenspeicherung sind in keiner Weise belegt, und sie verstößt deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

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