Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/1325 - zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/1092 -

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/1325 - zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/1092 -


Die Beschlussempfehlung erhält folgende Fassung:

"Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe '270 Euro' durch die Angabe '320 Euro' ersetzt.

b) In den Buchstaben b und c wird die Angabe '61,50 Euro' jeweils durch die Angabe '150 Euro' ersetzt.


2. In Nummer 2 wird die Angabe '123 Euro' durch die Angabe '200Euro' und die Angabe '86,10 Euro' durch die Angabe '170 Euro' ersetzt."


Begründung:


Gemessen an der durchschnittlichen Blindengeldzahlung in Deutschland muss in Thüringen deutlich nachgebessert werden. Mit 220 Euro monatlich ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht zu decken. Das Blindengeld in Thüringen sollte sich um 100 Euro monatlich für die ca. 5 000 Betroffenen und auch für den Personenkreis erhöhen, der in einer stationären Einrichtung lebt oder Leistungen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege erhält.

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