Soziale Grundsicherung für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/488 -

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Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 wird die Landesregierung aufgefordert, im Bundesrat mit dem Ziel aktiv zu werden, dass bisherige Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) künftig dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Sicherung ihrer physischen Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben entsprechend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten.


Begründung:


Die Leistungshöhen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1993 unverändert. Demnach erhalten Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz für die ersten 48 Aufenthaltsmonate Grundleistungen "in Höhe von 360 Deutsche Mark", wenn sie als Haushaltsvorstand gelten. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres erhalten "220 Deutsche Mark", für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an "310 Deutsche Mark". Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG "80 Deutsche Mark" (bzw. "40 Deutsche Mark" bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) an Taschengeld, die im Unterschied zu den Grundleistungen bar ausgezahlt werden.

Damit widersprechen die derzeit geltenden Regelungen nicht nur dem durch das Bundesverfassungsgericht bestätigten und sich aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Sicherung der materiellen Voraussetzungen für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Aufgrund der seit nahezu 17 Jahren unveränderten Leistungshöhe widerspricht das Gesetz in seiner derzeit geltenden Fassung auch der verfassungsrechtlich bestehenden Verpflichtung des Gesetzgebers, den Anspruchsumfang des menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Dabei bedarf es, so das Bundesverfassungsgericht, einer stetigen Aktualisierung, wobei die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten sind. Ein schlüssiges Berechnungsverfahren sowie eine stetige Aktualisierung kann beim Asylbewerberleistungsgesetz noch sehr viel weniger angenommen werden als bei den Leistungshöhen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und analog Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die Grundlage des Urteils gewesen sind. Die über Jahre hinweg unveränderte Leistungshöhe im Asylbewerberleistungsgesetz verstößt gegen die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze sozialer Existenzsicherung als Ausdruck der Menschenwürde, die für jeden Menschen als uneinschränkbares Menschenrecht gilt.

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