Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes

Karola Stange

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6045

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6045

 

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 6/6045, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes. Durch Beschluss des Landtags vom 30. August 2018 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung am 20. September 2018, in der 55. Sitzung am 6. Dezember 2018, in der 60. Sitzung am 2. Mai 2019, in der 61. Sitzung am 10. Mai 2019 sowie in der 62. Sitzung am 6. Juni 2019 beraten und zwei schriftliche Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf gemäß § 79 Geschäftsordnung durchgeführt. Die Stellungnahmen im Anhörungsverfahren wurden an die Mitglieder des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit, die Fraktionen, die fraktionslosen Abgeordneten und die Landesregierung verteilt. Sämtliche Beratungsunterlagen wurden auch im AIS für alle Abgeordneten bereitgestellt.

 

Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen – so lautet die Beschlussempfehlung:

 

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Krankenhausgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 geändert worden ist, wird folgender Absatz 2 a eingefügt: ‚(2 a) § 6 Abs. 1 a Satz 1 Krankenhausgesetz findet keine Anwendung. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium entscheidet im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan. Qualitätsindikatoren, die höhere Anforderungen an die praktizierten Behandlungsmethoden, Verfahren und angewendeten Standards der Strukturqualität stellen, sind nach einer Übergangsfrist von einem Jahr für die Krankenhäuser grundsätzlich in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dabei ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Der Krankenhausplanungsausschuss ist in den Prozess einzubeziehen.‘“

Wir bitten um Annahme des Gesetzentwurfs. Danke.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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