Krankenversicherungsschutz ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums

Angesichts des Urteils des Bundessozialgerichts, wonach Jobcenter die Beiträge privat krankenversicherter Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs voll erstatten müssen, erklärt Karola Stange, Landtagsabgeordnete der Fraktion DIE LINKE: „Eine mehr als nur ärgerliche Regelungslücke ist damit geschlossen worden!“

Betroffen seien rund 32.000 Empfänger von Leistungen nach SGB II. Dabei handele es sich um Hartz-IV-Empfänger, die im Basistarif privat krankenversichert sind. Dieser Tarif müsse seit Jahresbeginn 2009 angeboten werden. Er decke das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung, weil neuen Hartz-IV-Empfängern seitdem der Weg in die gesetzlichen Kassen versperrt sei, wenn sie vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit privat versichert gewesen seien. „Der Versicherungsbeitrag liegt aber deutlich über dem Zuschuss der Jobcenter“, so Stange weiter. Damit habe die Gefahr bestanden, dass Arbeitslose Schuldenberge bei den Krankenkassen hätten anhäufen müssen. Insoweit habe das Gericht richtig entschieden.

„Mit diesem Urteil wurde endlich aber auch klar gestellt, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums ist“, stellt die Linksfraktionärin fest. Alle Betroffenen sollten nun auch rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen und bei den Jobcentern die volle Übernahme ihrer Versicherungsbeiträge einfordern, rät Stange abschließend mit Blick auf das Kasseler Urteil (AZ: B 4 AS 108/10 R).