Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19, die durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Für die Umsetzung sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Umsetzung bedeutet nicht, dass am 16. März automatisch ein Betätigungs- oder Betretungsverbot herrscht. Thüringen hat einen Fahrplan zur Umsetzung erstellt, auch wenn der Bund noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz geklärt hat. 

Bis zum 15.03. können alle in betroffenen Einrichtungen Tätigen einen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ab dem 16.03. sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet fehlende Nachweise beim Gesundheitsamt zu melden. Mitte April bis Mitte Mai werden durch das Amt Aufforderung verschickt einen Nachweis vorzulegen. Dieses Verfahren wird sofort unterbrochen, wenn die aufgeforderte Person Termine für eine vollständige Impfserie vorlegen kann, deren erster Termin nicht länger als drei Wochen entfernt ist. Ab Mitte Mai werden, wenn kein Nachweis erbracht wird und nach einer Anhörung, Bußgeld- und Verbotsverfahren eingeleitet. Frühestens Ende Juli werden Betätigungsverbote, nach Ablauf einer Frist, wirksam.

Die aktuellste Fassung der "Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten" findet sich hier: 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Impfen schützt Sie und andere. Unter www.impfen-thueringen.de lassen sich weiterhin Termine für Impfungen vereinbaren und es gibt immer wieder Impfaktionen ohne Anmeldung. Zudem ist der neue Impfstoff Novavax ab sofort in Thüringen verfügbar.